Satzung

Satzung Taekyon alt

Satzung

§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Taekyon Detmold“, Verein für Kampfkunst im Land des Hermann. Er hat seinen Sitz in Detmold und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

Taekyon Detmold e.V.“ Kampfkunst im Land des Hermann

Der Gerichtsstand ist Detmold

§2

Zweck und Zielstellung

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Taekwondo, F.I.S.T.( Freies Individuelles Selbstverteidigungstraining) des Taiko Trommeln und anderer Kampfsport- und Selbstverteidigungsarten.
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des gewaltfreien Lebens. Satzungszweck ist insbesondere, daß der Verein seine Mitglieder durch sportliches Training körperlich und geistig ertüchtigt sowie in der Selbstverteidigung ausbildet. Der Verein bietet auch Deeskalationstrainings an, um die Gewaltfreiheit zu fördern. Des weiteren werden die Aufgaben durch Lehrgänge und Seminare verwirklicht.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  1. Der Verein ist Mitglied folgender Verbände F.I.S.T. European Division e.V., Fussball und Leichtatlehtikverband NRW, Martial Arts Association International, LSB, weitere Mitgliedschaften sind möglich. Der Verein unterwirft sich den jeweiligen Ordnungen.

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind Einzelmitglieder (natürliche Personen)
  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, erworben

§4

Vereinsstrafen

Vereinsstrafen können bei vereinsschädigendem Verhalten, Zuwiderhandlungen gegen Vereinsziele, Verletzungen der Mitgliederpflichten, insbesondere loyalitätspflichten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern etc sowie bestimmten schriftlichen Direktiven/Ordnungen des Gesamtvorstandes verhängt werden.

Der Gesamtvorstand hat die beschuldigte Partei mündlich oder schriftlich anzuhören.

Der Gesamtvorstandsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzuleiten

Vereinsstrafen nach Gesamtvorstandbeschluss:

  • Rüge
  • Verweis
  • Suspendierung von Mitgliedschaften auf Zeit
  • Aberkennung von Ehrenrechten, Sonderrechten, Graduierungen und Qualifikationen
  • Verlust oder Minderung erworbener Befugnisse
  • Ausschluss aus dem Verein

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Mit dem Tod des Mitglieds
  2. Wenn das Mitglied drei Monate vor Halbjahres- oder drei Monate vor Jahresende eine freiwilligen Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand/Kassierer erbringt.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Mitgliederpflichten, insbesondere Loyalitätspflichten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  • Wegen Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz Mahnung
  • Wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  • Wegen offensichtlichen rechtsextremen Aktivitäten
  • Wegen unehrenhafter Handlungen

Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§6

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7

Vorstand

Die Führung des Vereins obliegt dem Gesamtvorstand. Dieser besteht aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
  2. Dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
  3. Dem Kassierer und dessen Stellvertreter
  4. Dem Cheftrainer Taekwondo
  5. Dem Cheftrainer Selbstverteidigung
  6. Dem Cheftrainer Taiko trommeln
  7. Dem jeweiligen Cheftrainer einer ggfls. neuen Sparte
  8. Dem Jugendwart und dessen Stellvertreter

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie allein vertreten den Verein im rechtlichen Sinne nach außen hin. Der Verein ist auch mit der Unterschrift eines der Vorsitzenden geschäftstüchtig. Die Aufgaben ergeben sich aus den Festlegungen der Mitgliederversammlungen.

Der Gesamtvorstand kann Arbeitsgruppen zur Erarbeitung vorgegebener Ziele bestimmen.

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom gesetzlichen Vorstand einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens 10% der Mitglieder dies wünscht. Der Antrag ist zu begründen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden per Rundschreiben, Whatsapp, Aushang in der Halle Hakedahl, Bekanntmachung auf der Internetseite vier Wochen vorher einberufen. Die beabsichtigte Tagesordnung wird mitgeteilt. Beantragte Satzungsänderungen sind der Tagesordnung im genauen Wortlaut beizufügen. Weiter Vorschläge zur Tagesordnung sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden bis spätestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zu richten. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Im Ausnahmefall kann der 1. Vorsitzende einen Versammlungsleiter benennen. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus und entscheidet über die Zulassung von Gästen, ebenso benennt er einen Protokollführer. Bei Neuwahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der einen Protokollführer der Mitgliederversammlung wählen lässt.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig und für die Änderung des Vereinszweckes eine Mehrheit von 100% der abgegebenen Stimmen . Dringlichkeitsanträge müssen begründet werden und können nur behandelt werden wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem zugestimmt haben. Abstimmungen erfolgen durch Handhebung, es sei denn dass eines der Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§9

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand hat in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

Jede natürliche Person als Mitglied des Vereins hat mit vollendetem 14. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt Kassenprüfer. Die Kassenprüfung erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens vor der Mitgliederversammlung.

§11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an Lichtblicke e.V. übergeben werden.

Satzung geändert am 06.07.2018

Taekyon Detmold e.V.

Kampfkunst und Selbstverteidigung